Anwaltliches Disziplinarverfahren. Art. 12 lit. a und lit. e sowie Art. 17 Abs. 1 BGFA. Verhältnis zwischen dem sitzungspolizeilichen (Art. 128 Abs. 1 ZPO) und anwaltlichen Disziplinarrecht (Art. 12 lit. a und Art. 17 BGFA): Ein in Nachachtung des Postulats der Einheit der Rechtsordnung zu bejahender Bedarf an einer mittels Bindungswirkung her-zustellenden Harmonisierung bei der Rechtsanwendung von Art. 128 Abs. 1 ZPO einerseits und Art. 12 lit. a in Verbindung mit Art. 17 BGFA andererseits besteht nicht. Die von der Rechtsanwältin gegen einen Kreisrichter – zur Begründung von Ausstandsgesuchen wegen Feindschaft (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO) – schriftlich erhobenen Vorwürfe erreichten sowohl hinsichtlich der Schärfe der Formulierungen als auch mit Blick auf de-ren Inhalt stellenweise eine derart spöttische, herabwürdigende Wucht, dass sie mit einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) in Konflikt gera-ten. Von Bedeutung ist zudem, dass es die Rechtsanwältin auch bei der Behauptung der tatsächlichen Grundlagen, aus denen sie ihre mitunter heftigen Vorwürfe abgeleitet hat-te, an der gebotenen Sorgfalt bzw. Gewissenhaftigkeit vermissen liess. Der vorliegend zu beurteilende absolute, vollumfängliche Honorarverzicht verstösst nicht gegen Art. 12 lit. e BGFA, da er unbedingt und damit gerade nicht nur für den Fall eines ungünstigen Verfahrensausganges erfolgte, womit ihm der Charakter eines Erfolgshono-rars abgeht. (Verwaltungsgericht, B 2025/6)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 9 Oktober 2023 mit Entscheiden LZ.2023.4 (betreffend das Verfahren SF.2023.73, act. 8.2.5) und LZ.2023.5 (betreffend das Verfahren IN.2023.83, act. 8.2.10) ab. Die dage- gen erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit ab (Entscheide vom 9. Februar 2024 FE.2023.10 betreffend LZ.2023.4, act. 8.2.6, und FE.2023.9 betreffend LZ.2023.5, act. 8.2.11). Die Entscheide der Einzelrichterin des Kan- tonsgerichts erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. B. a. Mit Eingabe vom 25. März 2024 meldete Kreisrichter C.__ der Anwaltskammer, Rechtsan- wältin A.__ habe in der Begründung der Ausstandsgesuche vom 18. und 21. August 2023 möglicherweise Verstösse gegen die Berufspflichten begangen. So habe sie ihm gegen- über u.a. unzutreffende und diskreditierende Vorwürfe des Mobbings, der andauernden Schikane, der persönlichen Abwertung und der Missachtung der Verfahrensfairness und - regeln geäussert. Zudem habe sie eine falsche und diskreditierende Behauptung zu seiner B 2025/6 2/19
Wahl als Kreisrichter aufgestellt und mit den Parteien des Verfahrens IN.2023.83 (D.__ und E.__) ein unzulässiges Erfolgshonorar vereinbart (act. 8.1). In einer weiteren Eingabe vom
E. 11 Juni 2024 ergänzte Kreisrichter C.__ seine Meldung vom 25. März 2024 um Ausführun- gen zu zusätzlichen, nach seinem Dafürhalten als berufsrechtlich heikel zu qualifizierende Verhaltensweisen von Rechtsanwältin A.__ (act. 8.9). b. Rechtsanwältin A.__ beantragte mit Stellungnahme vom 16. August 2024, das gegen sie eröffnete Disziplinarverfahren sei einzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zu- sammengefasst führte sie aus, die Vorwürfe von Kreisrichter C.__ seien allesamt haltlos. Ganz offensichtlich handle es sich bei dessen Meldungen an die Anwaltskammer um eine «Retourkutsche» wegen der gegen ihn gestellten Ausstandsgesuche (act. 8.17). c. Mit Verfügung AW.2024.25 vom 17. Dezember 2024 ordnete die Anwaltskammer gegen- über Rechtsanwältin A.__ eine Busse von CHF 1'000 wegen Verstosses gegen die Berufs- regeln an. Zusammengefasst gelangte die Anwaltskammer zur Auffassung, Rechtsanwältin A.__ habe mit ihren über weite Strecken unsachlichen und unnötig polemischen Äusserun- gen in den beiden im Jahr 2023 geführten Ausstandsverfahren gegen das Gebot verstos- sen, den anwaltlichen Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Dieser Verstoss sei aber als eher leicht einzustufen, zumal Rechtsanwältin A.__ den Ausstandsgrund der Feindschaft zu begründen gehabt habe und in diesem Kontext über das Ziel hinausge- schossen sei. Zu ihren Gunsten sei zudem zu berücksichtigen, dass die zu beanstanden- den Äusserungen nicht in der Öffentlichkeit erfolgt seien und ihr beruflicher Leumund un- getrübt sei. Zu ihren Ungunsten falle ins Gewicht, dass sie gegenüber ihrer Mandantschaft in nicht zulässiger Weise auf ein Honorar verzichtet und damit gegen das Verbot von Er- folgshonoraren verstossen habe (act. 2). Gegen die Verfügung der Anwaltskammer AW.2024.25 vom 17. Dezember 2024 erhob Rechtsanwältin A.__ (Beschwerdeführerin) am 14. Januar 2025 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Einstel- lung des Disziplinarverfahrens mangels Verletzung von Berufspflichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. B 2025/6 3/19
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, die mit den Ausstandsgesuchen befassten Zivilgerichte hätten in den gegen Kreisrichter C.__ gerichteten Äusserungen kei- nen Anlass gesehen, sie (die Beschwerdeführerin) sitzungspolizeilich zu disziplinieren. An diesen Entscheid, auf eine Disziplinierung zu verzichten, sei die Anwaltskammer gebunden. Ausserdem habe sie den Ausstandsgrund der Feindschaft sachlich begründet und keine bewusst falschen Behauptungen aufgestellt. Dass sich eine Behauptung im Nachhinein als falsch erweise, sei noch kein Grund für eine Disziplinarmassnahme. Ausserdem bestritt die Beschwerdeführerin, ein unzulässiges Erfolgshonorar vereinbart zu haben. Vielmehr habe sie ihrer Klientschaft mit Blick auf das Ausstandsgesuch mitgeteilt, sie müsse – unabhängig vom Ausgang des Ausstandsverfahrens – weder für Gerichts- noch Anwaltskosten aufkom- men. Des Weiteren habe ihr (der Beschwerdeführerin) von vornherein und zwangsläufig die Unabhängigkeit im Ausstandsverfahren gefehlt, da sie von der geltend gemachten Feind- schaft selbst betroffen gewesen sei. Dass sie dennoch im Ausstands- und anschliessenden Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung beantragt habe, entspringe der von ihr zu beachtenden Sorgfaltspflicht. Schliesslich habe nicht der Staat, sondern die Klientschaft vor Kosten bewahrt werden sollen. Schliesslich rügte die Beschwerdeführerin für den Fall einer vom Verwaltungsgericht bejahten Verletzung der Berufsregeln, dass die verhängte Diszip- linarmassnahme unverhältnismässig sei. Es sei höchstens ein Verweis auszusprechen (act. 1). Die Anwaltskammer beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2025 unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61, BGFA) sieht vor, dass die Kantone das Verfahren betreffend dessen Anwen- dung regeln. Das Verwaltungsgericht ist für den Entscheid über die Beschwerde vom
E. 14 Januar 2025 zuständig (Art. 6 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der in der angefochtenen Verfügung angeordneten Dis- ziplinarmassnahme und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Be- schwerde gegen die am 20. Dezember 2024 versandte und am 24. Dezember 2024 eröff- nete Verfügung wurde – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 41 AnwG in Ver- bindung mit Art. 64 VRP, Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 145 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO) – am 14. Januar 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt in B 2025/6 4/19
formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 AnwG in Verbin- dung mit Art. 64, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet eine Busse von CHF 1'000, die der Be- schwerdeführerin von der Anwaltskammer zufolge Verletzung von anwaltlichen Berufsre- geln (Art. 12 lit. a und lit. e BGFA) auferlegt worden ist (act. 2). 2.1. Anwältinnen und Anwälte haben gemäss Art. 12 BGFA u.a. ihren Beruf sorgfältig und ge- wissenhaft auszuüben (lit. a). Bei Art. 12 lit. a BGFA handelt es sich um eine Generalklau- sel, die durch die weitere Aufzählung von Berufsregeln in Art. 12 lit. b ff. BGFA konkretisiert wird. Sie verpflichtet zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung und hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung. Erfasst sind neben der Beziehung zur eigenen Klient- schaft sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit Behörden. Anwältinnen und Anwälte haben alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellt; es wird von ihnen bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten verlangt (BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 4.5.1, nicht publ. in: BGE 150 II 308). Verletzt ein Verhalten eine konkrete Berufsregel (vgl. Art. 12 lit. b-j und Art. 13 BGFA), braucht regelmässig nicht weiter geprüft zu werden, ob dem Anwalt oder der Anwältin zu- gleich eine Missachtung der allgemeinen Sorgfaltspflicht vorzuwerfen ist (BGer 2C_236/2024 vom 14. Januar 2025 E. 6.1). 2.2. Art. 12 lit. e BGFA untersagt den Anwältinnen und Anwälten vor Beendigung eines Rechts- streits, mit der Klientschaft eine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abzuschliessen; Anwältinnen und Anwälte dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Fall eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten. Ein Erfolgshonorar liegt vor, wenn die Bezahlung der Anwältin oder Anwalts vom Ausgang des ihm oder ihr übertragenen Mandats abhängt und das endgültige Honorar im Zeitpunkt der Mandatserteilung noch nicht feststeht. Die Vereinbarung eines Erfolgsho- norars kann im Einzelfall sehr unterschiedlich ausgestaltet sein (BGer 2C_205/2019 vom
26. November 2019 E. 3.2). 2.3. Angesichts der geringen Tragweite der mildesten der im Gesetz vorgesehenen Disziplinar- massnahmen, der Verwarnung (Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA), sind an die Schwere von Pflicht- verletzungen als Anknüpfungspunkt für ein Disziplinarverfahren keine hohen Anforderun- gen zu stellen (BGer 2C_236/2024 vom 14. Januar 2025 E. 6.2). B 2025/6 5/19
3. In einem ersten Schritt ist die von der Vorinstanz bejahte Frage zu prüfen, ob die Beschwer- deführerin im Rahmen der im Sommer 2023 gegen Kreisrichter C.__ geführten zwei Aus- standsverfahren gegen Art. 12 lit. a BGFA verstiess; zu behandeln war in diesen Aus- standsverfahren der geltend gemachte Ausstandsgrund einer Feindschaft zwischen Kreis- richter C.__ und der Beschwerdeführerin. 3.1. Der gestützt auf Art. 12 lit. a BGFA von der Vorinstanz bejahten Berufspflichtverletzung hält die Beschwerdeführerin zunächst entgegen, dass die mit den Ausstandsgesuchen bzw. den anschliessenden Beschwerden befassten Richterinnen des Kreis- bzw. Kantonsgerichts keinen Anstoss an ihren Äusserungen zur Feindschaft genommen hätten. Andernfalls hät- ten diese gestützt auf Art. 128 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen eine Disziplinarstrafe ange- ordnet, was aber nicht der Fall gewesen sei (act. 1, Rz 37). An diese (rechtliche) Beurtei- lung sei die Vorinstanz gebunden; sie hätte deshalb keine Disziplinarmassnahme anordnen dürfen (act. 1, Rz 39 ff.). 3.1.1. Art. 128 Abs. 1 ZPO sieht für den Zivilprozess im Rahmen der Sitzungspolizei die Anord- nung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000 gegenüber einer Person vor, die im Ver- fahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört. Die Bestimmung ist inhaltlich identisch mit den gerichtspolizeilichen Regelungen im Strafprozessrecht (Art. 64 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, SR 312.0, StPO) und in Verfahren vor dem Bundesgericht (Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, SR 173.110, BGG). Im Gesetzgebungsverfahren war denn auch Art. 33 BGG bzw. die Har- monisierung mit der Bundesrechtspflege prägend für die Fassung von Art. 128 Abs. 1 ZPO (BBl 2006 7221, 7306 oben, und BGE 141 III 265 E. 3.2), weshalb die Lehrmeinungen zum Verhältnis zwischen Art. 33 BGG und Art. 12 lit. a in Verbindung mit Art. 17 BGFA (siehe E. 3.1.3 hiernach) grundsätzlich auch für das Verhältnis zwischen Art. 128 Abs. 1 ZPO und den genannten BGFA-Bestimmungen herangezogen werden können. 3.1.2. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_321/2015 vom 8. Juni 2016 in Auseinanderset- zung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen und in Bestätigung der bisherigen Rechtspre- chung (BGer 2A.496/2005 vom 23. Januar 2006 E. 3.3) überzeugend dargelegt hat, schliesst die gerichtspolizeiliche Disziplinierung eines Anwalts die kumulative Ahndung sei- nes Fehlverhaltens durch die Aufsichtsbehörde über die Anwälte nicht aus (Rechtspre- chung bestätigt mit BGer 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6.1). Denn mit den gerichts- polizeilichen Bestimmungen wird einzig die Gewährleistung der gesetzmässigen und B 2025/6 6/19
geordneten Durchführung eines konkreten Verfahrens bezweckt. Die in den genannten Pro- zessgesetzen eingeräumte Disziplinierungsmöglichkeit gibt der Verfahrensleitung – nur, aber immerhin – ein Mittel an die Hand, um die gesetzmässige und geordnete Durchführung des (konkreten) Verfahrens unmittelbar zu gewährleisten (BGer 1B_321/2015 vom 8. Juni 2016 E. 5.3 f.). Demgegenüber reicht der Schutzgedanke von Disziplinarmassnahmen bei Verletzung der Berufsregeln nach Art. 12 BGFA deutlich weiter. Letztere dienen in erster Linie dazu, die Ordnung im anwaltlichen Berufsstand aufrechtzuerhalten, eine ordnungsge- mässe Arbeitsweise zu gewährleisten, das gute Ansehen und das Vertrauen der Öffentlich- keit in den Berufsstand zu wahren und die Öffentlichkeit vor Vertretern des Berufs zu schüt- zen, denen es an den erforderlichen Eigenschaften mangelt (BGE 150 II 308 E. 7.6 mit Hinweisen; siehe auch KAUFMANN/KAUFMANN, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2025, N 32 zu Art. 128 ZPO mit Hinwei- sen auf die Literatur). Dass mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 17 BGFA im Verhält- nis zu Art. 128 Abs. 1 ZPO unterschiedliche Rechtsgüter geschützt werden, zeigt sich auch an den weitaus einschneidenderen Rechtsfolgen. So sieht Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA eine Bussenbandbreite von bis zu CHF 20'000 – und damit das Zwanzigfache der Ordnungs- busse nach Art. 128 Abs. 1 ZPO – vor. Hinzu kommt, dass eine Busse nach Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA sogar zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden kann (Art. 17 Abs. 2 BGFA). Dass der Gesetzgeber der Sicherstellung der anwaltlichen Berufs- regeln damit unvergleichlich mehr Gewicht zugemessen hat als einer Wahrung der Disziplin im konkreten Verfahren, ergibt sich zudem aus den unterschiedlichen Tatbestandsmerkma- len. So führt nach Art. 12 lit. a BGFA bereits ein bei Berufsausübung begangener Verstoss gegen die Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu einer Disziplinarmassnahme nach Art. 17 BGFA, währenddem Art. 128 Abs. 1 ZPO für eine Disziplinarmassnahme eine Verletzung des Anstands oder eine Störung des Geschäftsgangs voraussetzt. Mit anderen Worten und entgegen einzelner im Schrifttum verbreiteter Meinung (E. BACHOFNER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2025, N 29 zu Art. 128 ZPO) ist es gerade nicht Sache des Art. 128 Abs. 1 ZPO anwendenden Gerichts, anstelle der auf die Wahrung des anwaltlichen Berufsrechts spezi- alisierten Aufsichtsbehörde (Art. 14 BGFA) Verletzungen der von Art. 12 lit. a in Verbindung mit Art. 17 BGFA geschützten Rechtsgüter zu ahnden und – zusätzlich zur Disziplin im kon- kreten Verfahren – die berufsrechtliche Ordnung im Anwaltswesen sicher- bzw. wiederher- zustellen. Die Anwendung von Art. 128 Abs. 1 ZPO ist denn auch nicht auf den von Art. 2 BGFA erfassten Personenkreis beschränkt. 3.1.3. Der für die jeweilige Rechtsanwendung massgebende, differierende Rechtsgüterschutz, den Art. 12 lit. a in Verbindung mit Art. 17 BGFA einerseits und Art. 128 Abs. 1 ZPO ande- rerseits zum Gegenstand haben, führt bei der Beurteilung eines identischen B 2025/6 7/19
Lebensvorgangs (vorliegend: Beurteilung der von der Beschwerdeführerin an Kreisrichter C.__ gerichteten Vorwürfe) zu einem unterschiedlichen Syllogismus; insbesondere kommt es zu einer unterschiedlichen Würdigung hinsichtlich der Auswirkungen dieses Lebensvor- gangs auf das im konkreten Verfahren geschützte Rechtsgut des geordneten Verfahrens- gangs einerseits und auf die berufsrechtlich geschützten Rechtsgüter andererseits sowie – daraus folgend – zu einer voneinander grundsätzlich unabhängig anzuordnenden Rechts- folge. Deshalb ist eine doppelte Sanktionierung desselben Sachverhalts zulässig (vgl. KAUFMANN/KAUFMANN, a.a.O., N 32 zu Art. 128 ZPO und J. GSCHWEND, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2025, N 11 und N 24 zu Art. 128 ZPO; BGer 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6.1) und sind die das BGFA anwendenden Behörden – entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin – auch nicht an die davon unabhängige rechtliche Beurteilung der Art. 128 Abs. 1 ZPO an- wendenden Behörden gebunden. In einem gleichgelagerten, allerdings Äusserungen in ei- nem Strafverfahren betreffenden Fall sprach das Bundesgericht dem Umstand, dass der Verfahrensleiter des Strafverfahrens von seinen sitzungspolizeilichen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht bzw. sogar ausdrücklich darauf verzichtet habe, denn auch jegliche Be- deutung für das berufsrechtliche Disziplinarverfahren ab (BGer 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6 und E. 6.1; vgl. zur fehlenden Bindungswirkung auch M. HÄRRI, in: Nig- gli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsge- setz, N 32 f. zu Art. 33 BGG mit Hinweisen; D. VOCK, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgerichtsgesetz, N 1 zu Art. 33 BGG; vgl. auch H. SEI- LER, Parallele Straf-, Zivil- und Verwaltungs[justiz]verfahren: Schnittmengen und Reibungs- flächen in der Praxis des Bundesgerichts, in: ZBl 2/2024 S. 77 mit Hinweis auf BGer 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 7, gemäss welchem im Disziplinarverfahren frei ge- prüft werde, ob der im Zivilprozess rechtskräftig festgestellte Sachverhalt [Verletzung von Auftragsrecht, Art. 398 Abs. 2 des Obligationenrechts, SR 220, OR] die Voraussetzungen für eine berufsrechtliche Disziplinierungsmassnahme erfülle, obschon – anders als vorlie- gend – die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Sorgfaltspflicht sogar direkt aus Art. 398 Abs. 2 OR abgeleitet wurde). Ein in Nachachtung des Postulats der Einheit der Rechtsordnung zu bejahender Bedarf an einer mittels Bindungswirkung herzustellenden Harmonisierung (siehe hierzu SEILER, a.a.O., S. 61 ff.) bei der Rechtsanwendung von Art. 128 Abs. 1 ZPO einerseits und Art. 12 lit. a in Verbindung mit Art. 17 BGFA andererseits besteht folglich nicht. Hierfür spricht denn auch die Pflicht sämtlicher kantonaler und eidgenössischer Ge- richts- und Verwaltungsbehörden, der Aufsichtsbehörde ungeachtet von Art. 128 Abs. 1 ZPO unverzüglich u.a. Vorfälle zu melden, welche die Berufsregeln verletzen können (Art. 15 BGFA). Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die mit den von der Be- schwerdeführerin eingereichten Ausstandsgesuchen befassten Zivilgerichte das Verhalten der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Verfahrensdisziplin nach Art. 128 Abs. 1 B 2025/6 8/19
ZPO überhaupt geprüft haben, was vorliegend mangels konkreter Anhaltspunkte fraglich erscheint. 3.2. Des Weiteren ist die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage zu prüfen, ob die Be- schwerdeführerin in den von ihr gegen Kreisrichter C.__ geführten Ausstandsverfahren Äusserungen tätigte, die auf eine Verletzung von Berufspflichten im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA schliessen lassen und nach Art. 17 BGFA zu sanktionieren sind. 3.2.1. Als Berufspflicht obliegt den Anwältinnen und den Anwälten in erster Linie, die Interessen ihres Klienten bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter von Parteiinteressen sind sie einsei- tig tätig. Dabei dürfen sie energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken. Sie sind insbesondere nicht verpflichtet, stets das für die Gegenpartei mildeste Vorgehen zu wählen. Gleichwohl sind nicht sämtliche Mittel durch die Ausübung der an- waltlichen Berufspflicht gerechtfertigt. Äusserungen einer Anwältin oder eines Anwalts ha- ben sachbezogen und nicht darauf ausgerichtet zu sein, den Streit eskalieren zu lassen. Anwältinnen und Anwälte sollen die Gegenpartei nicht unnötig verletzen und jedenfalls keine Äusserungen tätigen, die in keinem Zusammenhang zum Streitgegenstand stehen oder gar wider besseres Wissen erfolgen (BGer 2C_1138/2013 vom 5. September 2014 E. 2.2). Aus der Wahrnehmung von Parteiinteressen fliesst nach ständiger Rechtsprechung auch die Freiheit, die Rechtspflege zu kritisieren. Erweist sich die Kritik im Nachhinein als unbegründet, wird sie dadurch nicht unzulässig, ansonsten Anwältinnen und Anwälte eine solche nicht mehr gefahrlos äussern könnten. Die in einem Ausstandsgesuch gegen eine Gerichtsperson getätigten Äusserungen eines Anwalts oder einer Anwältin sind deshalb in der Beurteilung nach Art. 12 lit. a BGFA – vorbehältlich des Rechtsmissbrauchs – nicht da- ran zu messen, ob das Ausstandsgesuch in der Sache begründet oder unbegründet ist (BGer 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6.2.2 und E. 6.3.2). 3.2.2. Verfassungsrechtlich sind die Äusserungen einer Anwältin oder eines Anwalts in Wahrneh- mung der Interessen ihres Klienten durch die Meinungsfreiheit (Art. 16 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV; Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, EMRK) gedeckt. Soweit An- wältinnen und Anwälte ihren Darlegungsrechten und -pflichten nachkommen und sich im Rahmen sowie in den Formen des Prozesses äussern, ist bedeutsam, dass die Entschei- dung darüber, wie und mit welchen Worten die Interessen des Klienten bestmöglich ge- wahrt werden, ihnen obliegt. Die Aufsichtsbehörden haben sich deshalb einer gewissen Zurückhaltung zu befleissigen, wenn sie darüber befinden, ob bestimmte Ausführungen B 2025/6 9/19
wirklich nötig waren oder überzogen und unnötig verletzend sind. Anders kann es sich in den – vorliegend nicht interessierenden – Fällen verhalten, in denen eine Anwältin oder ein Anwalt sich nicht innerhalb eines Prozesses äussert, sondern gegenüber der Presse und der Öffentlichkeit auftritt (siehe hierzu BGer 2C_1138/2013 vom 5. September 2014 E. 2.2; vgl. auch EGMR, Urteil Backovic gegen Serbien vom 8. April 2025, No 47600/17, §§ 37-38). Entscheidend für die im Licht von Art. 16 BV und Art. 10 EMRK vorzunehmende Beurteilung von anwaltlichen Äusserungen unter disziplinarrechtlichen Aspekten, insbesondere hin- sichtlich der Unterscheidung zwischen Kritik und Beleidigung, ist der Kontext, in dem sie getätigt wurden (BGer 2C_1138/2013 vom 5. September 2014 E. 2.3 am Schluss und 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 5.4 und E. 6.2.4; EGMR, Urteil Backovic gegen Serbien vom 8. April 2025, No 47600/17, §. 37: «[…] distinction must be made between criticism and insult […]» und «[…] remarks must be seen in the light of the case as a whole, including their content and the context in which they were made.»). Bei der in Anwendung von Art. 12 lit. a BGFA vorzunehmenden Beurteilung kritischer Äusserungen gegenüber einem Behör- denmitglied folgt daraus, dass bei schriftlichen Äusserungen ein strengerer Massstab zu beachten ist als bei mündlichen Interaktionen, da es diesfalls möglich ist, die Wortwahl zu überdenken und unüberlegte Äusserungen zu vermeiden. Will die Anwältin oder der Anwalt mit einer Eingabe gerade auf Missstände hinweisen, muss ihr oder ihm indes so oder an- ders auch eine scharfe Wortwahl gestattet sein; dies gilt umso mehr «in einem aufgeheizten Prozessklima» (BGer 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6.2.4 mit Hinweisen auf die bun- desgerichtliche Kasuistik). 3.2.3. Im Lichte dieser rechtlichen Vorgaben ist der vorliegende Sachverhalt disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen: 3.2.3.1. Die Beschwerdeführerin hat die streitbetroffenen Äusserungen im Rahmen von Ausstands- gesuchen getätigt. Dabei berief sie sich auf den Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, gemäss welchem eine Gerichtsperson in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist nicht davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin verfassten Ausstandsgesuche an sich unzulässig gewesen wären bzw. zur Wahrung der Interessen der Klientschaft nicht geboten oder rechtsmissbräuchlich gewesen wären. 3.2.3.2. Unter dem Ausstandsgrund der «Feindschaft» ist ein Konflikt mit persönlichen Dimensionen oder eine auf die Person bezogene feindliche Gesinnung gegenüber jemandem zu B 2025/6 10/19
verstehen. Entscheidend ist, ob diese Abneigung in Qualität und Intensität so beschaffen ist, dass bei objektiver Betrachtung ein offenes Verfahren nicht mehr gewährleistet ist (siehe BGer 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6.3.3 betreffend Art. 56 lit. f StPO). Da eine Be- fangenheit nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO einen inneren, nicht direkt nachweisbaren Zustand betrifft, braucht nicht sein tatsächliches Vorliegen bewiesen zu werden. Es genügt vielmehr, wenn Umstände bestehen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein- genommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson liegen. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei dieser Beurteilung allerdings nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er- scheinen (BGE 144 I 159 E. 4.3 mit Hinweisen). Verfahrensmassnahmen eines Gerichts- mitglieds als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objek- tiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid. Anders liegt es nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen. In die- sem Zusammenhang ist zu beachten, dass Verfahrensverstösse im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen sind und grundsätzlich nicht als Begründung für die Verlet- zung von Art. 47 ZPO herangezogen werden können (BGE 138 IV 142 E. 2.3; siehe zum Ganzen BGer 5A_181/2022 vom 27. Mai 2022 E. 2.1). 3.2.3.3. Die Beschwerdeführerin warf Kreisrichter C.__ als in der familienrechtlichen Hauptsache amtender Verfahrensleiter in den beiden Ausstandsverfahren u.a. das Folgende vor: Er habe in einem früheren Verfahren am 15. März 2016 «verkündet, dass Fairness im Verfah- ren bekanntlich unbeachtlich sei […]» (Hervorhebung gemäss Original; act. 8.2.1, Rz 2, act. 8.2.7, Rz 2). Später habe er an einem gemeinsam besuchten Modul im Rahmen eines Studiengangs 2019/2020 sowohl den von ihr angebotenen Handschlag als auch das ange- botene Duzen ausgeschlagen. Dabei habe er explizit erklärt, er wolle beim «Sie» bleiben. «Auf Wunsch des Kreisrichters C.__ wurde seine Feindschaft der unterzeichneten Anwältin gegenüber für jeden im Lehrgang sichtbar» (act. 8.2.1, Rz 7 ff., und act. 8.2.7, Rz 8 ff.). Den Kursteilnehmenden werde nicht verborgen geblieben sein, «wie sehr Herr Kreisrichter C.__ die gesuchstellerische Anwältin verabscheut» (act. 8.2.1, Rz 14). Insgesamt habe es «zu keiner Zeit jemals einen Kontakt gegeben, an dem sich Herr Kreisrichter C.__ auch nur ansatzweise neutral gegenüber» ihr «verhalten hätte» (act. 8.2.1, Rz 10, und act. 8.2.7, Rz 11). «Es lag dem Herrn Familienrichter C.__ ganz offensichtlich sehr viel daran, die un- terzeichnete Anwältin bei ausnahmslos jedem Kontakt und jeder sich bietenden Gelegen- heit als dumme, inkompetente Juristin hinzustellen und ostentativ gegen aussen zu de- monstrieren, sie nicht ausstehen zu können. Immer war sein Auftritt mit persönlicher Ab- wertung verbunden gewesen und er war auch bestrebt, seine feindliche Haltung für Dritte B 2025/6 11/19
erkennbar zu zelebrieren.» (act. 8.2.1, Rz 12, und act. 8.2.7, Rz 11). Es könne in Anbe- tracht der von ihr (der Beschwerdeführerin) geschilderten Umstände «vernünftigerweise geradezu ausgeschlossen werden, dass der Richter plötzlich seine, seit Jahren beste- hende, persönliche Feindschaft und Abscheu gegenüber der gesuchstellerischen Anwältin ablegen könnte. Vernünftigerweise ist vielmehr zu erwarten, dass er seine jahrelang aus- gelebte Strategie weiterverfolgen wird und die gesuchstellende Anwältin weiterhin bei jeder Möglichkeit, gerne auch in Verhandlungen vor Publikum, und sicher auch im zu erwarten- den Urteil, als absolut inkompetent abkanzeln und abstrafen wird. […] Das alles natürlich zum Nachteil des Gesuchstellers, der ohne Richterwechsel, allein aufgrund der persönli- chen Befindlichkeit des Kreisrichters C.__, die beiden Verfahren jetzt schon verloren hat.» (act. 8.2.1, Rz 15). Zudem sah die Beschwerdeführerin den Befangenheitsvorwurf auch dadurch bestätigt, dass Kreisrichter C.__ seit dem im Jahr 2016 geführten Verfahren bis zum 16. August 2023 nicht mehr an einem Verfahren geamtet habe, an der sie als Rechts- vertreterin beteiligt gewesen sei (act. 8.2.1, Rz 5, und act. 8.2.7, Rz 11 und Rz 12). 3.2.3.4. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist zunächst zu berücksichtigten, dass ihre Äusserun- gen (E. 3.2.3.3 hiervor) in den gegen Kreisrichter C.__ gestellten Ausstandsgesuchen und damit nicht in der Öffentlichkeit erfolgten. Des Weiteren ist objektiv betrachtet nicht von der Hand zu weisen, dass Kreisrichter C.__ gegenüber der Beschwerdeführerin im Nachgang zu ihrem ersten gegen ihn erhobenen, erfolglos gebliebenen Ausstandsgesuch vom 24. März 2016 (act. 8.2.12; zur rechtskräfti- gen Abweisung des Ausstandsbegehrens vom 13. April 2016 siehe act. 8.2.14) auf persön- licher Ebene und auch ausserhalb seines amtlichen Funktionsbereichs ein Misstrauen emp- fand, das bei der Beschwerdeführerin zumindest aus subjektiver Sicht Anlass bot, die Frage nach einer feindseligen Grundhaltung aufzuwerfen. So räumte Kreisrichter C.__ ein, das angebotene Duzen u.a. deshalb abgelehnt zu haben, «weil ich nach den aus meiner Sicht haltlosen und polemischen Vorwürfen, welche sie [die Beschwerdeführerin] im Rahmen des ersten Ausstandsbegehrens gegen mich erhoben hatte, für zukünftige Verfahren eine pro- fessionelle Distanz zu ihr wahren wollte und deshalb den Zeitpunkt für einen Wechsel zur Vornamensbasis noch nicht als passend erachtet habe.» (act. 8.2.3, Ziffer 3.b). Auch wenn es sich bei der Zurückweisung des Angebots zum Duzen um eine in die persönliche Freiheit fallende und auf persönlicher Ebene an sich legitime Entscheidung handelt, wurde die Wah- rung einer persönlichen Distanz zur Beschwerdeführerin vorliegend ausdrücklich vom früheren Ausstandsgesuch bzw. den nachhallenden Unmut darüber beeinflusst. Diesem Umstand ist bei einer umfassenden Würdigung der kritischen Aussagen der Beschwerde- führerin bzw. zugunsten der von ihr auf persönlicher Ebene wahrgenommenen Abneigung bzw. Retorsion des Kreisrichters auf das erstmalige Ausstandsgesuch Rechnung zu tragen. B 2025/6 12/19
Dies gilt umso mehr, als von Kreisrichter C.__ nicht näher begründet worden ist, worin die Professionalität des abgeschlagenen Angebots zum Duzen bzw. die persönliche Distanz- wahrung im Rahmen ausseramtlicher Kontakte liegt. Denn das Duzen einer Person ist weit verbreitet und lässt für sich auch nicht auf eine besondere Beziehungsnähe schliessen (vgl. BGer 1B_324/2018 vom 7. März 2019 E. 4.5), zumal dabei regelmässig – und wohl auch bei Annahme des Angebots der Beschwerdeführerin – zwischen privatem und amtlichem Verkehr unterschieden wird (vgl. BGer 8C_701/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4 betreffend den Verkehr von Angehörigen der Verwaltung und der Justiz, sowie BGer 4P.254/2006 vom
6. Dezember 2006 E. 2.3). Hinzu kommt, dass die Frage nach einem zwischen einem Richter und einer berufsmässi- gen Parteivertreterin bestehenden Befangenheitsgrund gerade im Hinblick auf eine allfäl- lige Feindschaft ein besonderes Spannungsfeld betrifft, wenn – wie vorliegend – die Anwäl- tin regelmässig die Interessen ihrer Mandanten vor dem betreffenden Gericht wahrnimmt. Denn diesfalls kann die im Raum stehende Ausstandsfrage letztlich das wirtschaftliche Fort- kommen der Anwältin berühren, weshalb die Parteivertreterin ein hohes persönliches Inte- resse an der Klärung der Ausstandsfrage hat (vgl. BGer 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.4). Diese persönliche Betroffenheit von einem allfälligen Ausstandsgrund darf bei der umfassenden Würdigung der Art und Weise der kritischen Äusserungen als mildernder Um- stand nicht ausser Acht gelassen werden. 3.2.3.5. Bei allem Verständnis für die gesamten Umstände der angespannten Situation (E. 3.2.3.4 hiervor) zwischen der Beschwerdeführerin und Kreisrichter C.__ – die zumindest nicht un- geeignet erscheint, bei der Beschwerdeführerin das Gefühl einer ihr gegenüber gehegten persönlichen Abneigung zu wecken –, muss konstatiert werden, dass ihre Vorwürfe in den Ausstandsgesuchen vom 18. und 21. August 2023 sowohl hinsichtlich der Schärfe der For- mulierungen als auch mit Blick auf deren Inhalt stellenweise eine derart spöttische, herab- würdigende Wucht erreichten, dass sie mit einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufs- ausübung in Konflikt geraten. Dies gilt etwa für die Ausführungen, Kreisrichter C.__ sei «bestrebt [gewesen], seine feindliche Haltung für Dritte erkennbar zu zelebrieren», er emp- finde gegenüber der Beschwerdeführerin «Abscheu» (auch: «wie sehr […] verabscheut»), werde seine «jahrelang ausgelebte Strategie» weiterführen und würde sie «[…] gerne auch in Verhandlungen vor Publikum, und sicher auch im zu erwartenden Urteil, als absolut in- kompetent abkanzeln und abstrafen» (E. 3.2.3.3 hiervor; Hervorhebungen durch das Ge- richt); solche Formulierungen gehen in ihrer Gesamtheit über das für die Geltendmachung einer ausstandsbegründenden Abneigung erforderliche Mass nicht zuletzt dadurch deutlich hinaus, dass sie Kreisrichter C.__ ein systematisches, nicht vom Recht, sondern aus- schliesslich von persönlichen Gefühlen geleitetes Handeln unterstellen, das zudem auch in B 2025/6 13/19
Zukunft fortwirken werde. Weitere Vorwürfe der Beschwerdeführerin unterstellen Kreisrich- ter C.__ eklatante und tiefsitzende Charakterdefizite bzw. sogar ein lustbezogenes Motiv («jahrelang ausgelebt», «gerne auch in Verhandlungen vor Publikum» und «erkennbar zu zelebrieren»; Hervorhebungen durch das Gericht), ohne dass dies für das Glaubhaftma- chen des Ausstandsgrunds auch nur ansatzweise erforderlich wäre. Damit betrifft die Kritik nicht nur das für den Befangenheitsgrund der Feindschaft massgebende zweiseitige Bezie- hungsverhalten zwischen der Beschwerdeführerin und Kreisrichter C.__, sondern zielt in schmähender Weise auf dessen Persönlichkeit im Generellen ab. Sie hat anders als ihre das Scheidungsverfahren IN.2023.83 betreffende Kritik, Kreisrichter C.__ habe das Einlei- tungsschreiben absichtlich bloss per A-Post (und nicht per Einschreiben) versandt (siehe zu diesen von der Einzelrichterin des Kantonsgerichts als «unglückliche Verkettungen» be- zeichneten Umstände act. 8.2.6, S. 11 Mitte) und sich zu Unrecht geweigert, auf Wunsch der Parteien einen genehmigungsfähigen Urteilsvorschlag betreffend die BVG-Ausgleichs- zahlung zu unterbreiten (act. 2, E. 5a), keinerlei Sachbezug. Die sich gegen die Persönlichkeit im Generellen wendende Stossrichtung zeigt sich insbe- sondere auch im folgenden Vorhalt der Beschwerdeführerin: «Gerüchteweise wurde später bekannt, dass der damalige Gegenanwalt [im Verfahren IN.2013.136, in dessen Zuge am
E. 15 März 2016 eine Vergleichsverhandlung stattfand, act. 8.2.1, S. 3 oben] die Richterwahl des Herrn C.__ sehr portiert haben soll» (act. 8.2.1, Rz 4). Dieser Vorwurf, der eine über den Einzelfall hinausgehende Parteilichkeit von Kreisrichter C.__ insinuiert, steht offensicht- lich nicht im Kontext des in den Ausstandsbegehren vom 18. und 21. August 2023 umstrit- tenen Befangenheitsgrunds der Feindschaft, ist darüber hinaus durch nichts belegt und be- trifft ein mehrere Jahre zurückliegendes Verfahren. Folglich scheint die Beschwerdeführerin mit diesem Vorwurf einzig eine die persönliche Integrität des Kreisrichters C.__ unnötig er- schütternde Stimmungsmache bezweckt zu haben. Die Beschwerdeführerin war sich denn auch der fehlenden Aussagekraft des Vorhalts augenscheinlich bewusst, indem sie diesen bloss «gerüchteweise» kolportierte. Erschwerend kommt hinzu, dass die vorstehend wiedergegebenen Äusserungen schriftlich erfolgten. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin die Ausstandsge- suche zumindest streckenweise für eine nicht mehr sachbezogene persönliche Abrechnung mit Kreisrichter C.__ missbrauchte. 3.2.3.6. Von Bedeutung ist ausserdem, dass es die Beschwerdeführerin auch bei der Behauptung der tatsächlichen Grundlagen, aus denen sie ihre mitunter heftigen Vorwürfe abgeleitet hat, an der nach Art. 12 lit. a BGFA gebotenen Sorgfalt bzw. Gewissenhaftigkeit vermissen liess. So erweisen sich mehrere Sachverhaltsbehauptungen als offensichtlich B 2025/6 14/19
tatsachenwidrig, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (act. 2, E. 5a, S. 8) und von der Beschwerdeführerin an sich auch nicht bestritten wird (act. 1, Rz 61 und Rz 63). Dabei kann offenbleiben, ob die unwahren Behauptungen wider besseres Wissen erfolgten, was als innerer Zustand ohnehin nur schwer direkt zu beweisen und daher anhand von Indizien zu ergründen wäre (vgl. BGer 2C_343/2023 vom 12. Juni 2024 E. 3.1 betreffend Scheinehe). Denn selbst wenn der Lesart der Beschwerdeführerin gefolgt würde, dies sei nicht der Fall gewesen, könnte ihr der Vorwurf nicht erspart bleiben, dass sie bei Beachtung der pflicht- gemässen Sorgfalt die ins Gewicht fallenden Irrtümer hätte vermeiden können. Im konkre- ten Fall rechtfertigt sich ein eher strenger Massstab an die von der Beschwerdeführerin bei der Darstellung des tatsächlichen Fundaments ihrer Ausstandsgesuche zu beachtende Sorgfaltspflicht, weil sie einerseits ausdrücklich anbot, «strafbewehrt» auszusagen (act. 8.2.1, S. 6), andererseits die tatsächlichen Verhältnisse als an den entsprechenden Lebensvorgängen unmittelbar Beteiligte hätte kennen sollen oder zumindest deren Unrich- tigkeit mit einem Blick in die Dokumentation ihrer Mandate betreffend familienrechtliche Fälle vor dem Kreisgericht B.__ ohne Weiteres hätte erkennen können. Eine solcherart pflichtwidrige Unsorgfältigkeit der Beschwerdeführerin stellt jedenfalls zusammen mit den übrigen vorliegend zu berücksichtigenden Umständen – und selbst wenn in der Heftigkeit ihrer Vorwürfe (E. 3.2.3.5 hiervor) für sich allein noch ein Grenzfall erblickt würde – insge- samt eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung dar. 3.3. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA festgestellt hat. 4. In einem zweiten Schritt ist die von der Vorinstanz bejahte Frage zu prüfen, ob die Be- schwerdeführerin im Verfahren IN.2023.83 ein gegen Art. 12 lit. e BGFA verstossendes Er- folgshonorar mit ihrer Klientschaft betreffend ihre Bemühungen für das Ausstandsgesuch vereinbart hat. 4.1. In der dem Ausstandsbegehren vom 21. August 2023 beigelegten E-Mail vom 19. August 2023 teilte die Beschwerdeführerin ihrer Klientschaft mit, dass ihr durch das Ausstandsbe- gehren keine Kosten anfallen würden, auch für den Fall, dass dieses nicht gutgeheissen würde (act. 8.2.7.2). 4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sicherte die Beschwerdeführerin ihrer Klient- schaft mit der E-Mail vom 19. August 2023 zu, dass sie ihr gegenüber auf einen B 2025/6 15/19
Honoraranspruch verzichte, «egal wie das Ausstandsverfahren ausgehe» (act. 2, E. 5c). Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise verstösst dieser absolute, vollumfängliche Hono- rarverzicht indes nicht gegen Art. 12 lit. e BGFA, da er unbedingt und damit gerade nicht nur für den Fall eines ungünstigen Verfahrensausganges erfolgte, womit ihm der Charakter eines Erfolgshonorars abgeht, wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht (act. 1, Rz 69 und Rz 71). Das die Ausstandsfrage betreffende Mandat übte die Beschwerdeführe- rin somit «pro bono publico» (zum Wohle der Öffentlichkeit) aus, was keine Verletzung von Art. 12 lit. e BGFA begründet, sondern berufsrechtlich zulässig ist (L. LAUER, Das Anwalts- honorar, 2023, Rz 28 mit Hinweisen auf die Praxis und Lehre sowie Rz 170 und Rz 500; BRUNNER/DAL MOLIN-KRÄNZLIN, Neues aus der Praxis der Aufsichtskommission, SJZ 113 [2017] Nr. 20 S. 485; COLLART/STAEHELIN, Anwaltsrecht, in: O. Hari [Hrsg.], Aktuelle An- waltspraxis 2017, S. 566 mit Hinweis auf den Entscheid der Zürcher Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte KG150033 vom 5. November 2015). Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem auch keine Vereinbarung getroffen wurde, dass die Beschwer- deführerin ein Honorar mit einem allfälligen Prozesserfolg verrechnen bzw. insoweit nur bedingt auf jegliche Honorarforderung verzichten werde (W. FELLMANN, Anwaltsrecht,
2. Auflage 2017, Rz 442, und COLLART/STAEHELIN, a.a.O., S. 566). An dieser Betrachtungs- weise, insbesondere aufgrund des absolut und damit gerade auch im Obsiegensfall fehlen- den Honoraranspruchs, vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin das Aus- standsbegehren vom 21. August 2023 «unter Kosten- und Entschädigungsfolgen» stellte (act. 8.2.7, S. 2). Die beantragte Entschädigung von CHF 600 stellte sie ausdrücklich im Namen ihrer Klientschaft (act. 8.2.7, Rz 48), wobei sie ihren unbedingten Verzicht auf ein Honorar und damit den unter allen Umständen fehlenden Schaden auf Seiten der Klient- schaft (Auslagen für die berufsmässige Rechtsvertretung) gegenüber dem Kreisgericht B.__ klar transparent machte (act. 8.2.7.2). Selbst wenn unter diesen Umständen der Kli- entschaft der Beschwerdeführerin im Obsiegensfall eine Entschädigung vom Kreisgericht B.__ im Ausstandsverfahren zugesprochen worden wäre (was allerdings mangels entstan- dener Auslagen fraglich erscheint; siehe hierzu RUSCH/FISCHBACHER, Entschädigung des anwaltlichen Prozessierens in eigener Sache und verwandter Formen, in: AJP 7/2019 S. 690), hätte deren Verwendung im freien Belieben der Klientschaft gestanden und hätte die Entschädigung – mangels diesbezüglich unter allen Umständen fehlender Honorarfor- derung – auch nicht nachträglich Gegenstand einer Verrechnung mit den bei der Beschwer- deführerin entstandenen und selbst getragenen Auslagen bilden können. 4.3. Vorstehendes Auslegungsergebnis wird dadurch bekräftigt, dass nicht ersichtlich ist, inwie- fern die Beschwerdeführerin aufgrund des Honorarverzichts ihre Unabhängigkeit verloren haben könnte. Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin zwangsläufig ein legitimes eigenes hohes persönliches und wirtschaftliches Interesse an der gerichtlichen Klärung der in ihrer B 2025/6 16/19
Person gründenden Ausstandsfrage (vgl. BGer 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.4 so- wie vorstehende E. 3.2.3.4, dritter Absatz). Da dieses legitime Interesse der Beschwerde- führerin an der Klärung der den Ausstandsgrund bildenden Feindschaft untrennbar mit dem gleichgerichteten Interesse ihrer Klientschaft auf ein unparteiisches Gericht verbunden war, ist auch ausserhalb des Aspekts des Honorarverzichts kein Interessenkonflikt erkennbar, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (act. 1, Rz 70 und Rz 72). 4.4. Aus vorstehenden Ausführungen ist zu schliessen, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Verletzung von Art. 12 lit. e BGFA geschlossen hat. Der angefochtene Entscheid ist in die- sem Punkt aufzuheben. 5. Aufgrund der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA (vgl. E. 3 hiervor) ist gestützt auf Art. 17 BGFA eine Disziplinarmassnahme anzuordnen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass deren konkrete Bestimmung vorab Sache der Vorinstanz als zuständige Aufsichtsbehörde ist; die Vorinstanz verfügt dabei über einen Ermessensspielraum (VerwGE B 2024/2 und B 2024/122 vom 15. August 2024 E. 4.1 mit Hinweis auf BGer 2C_84/2023 vom 13. Feb- ruar 2024 E. 6.1.1 f.). Dem Verwaltungsgericht ist die Ermessenskontrolle versagt (Art. 61 VRP). Es ist deshalb auch nicht zur Ermessensausübung anstelle der Vorinstanz berufen, würde dies doch einen unzulässigen Eingriff in deren Ermessensspielraum darstellen (vgl. VerwGE B 2023/196 und B 2023/197 vom 7. Februar 2024 E. 6.5.1). Deshalb und weil die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keine isolierte Ermessensausübung hinsicht- lich der allein mit Blick auf die Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA anzuordnenden Diszipli- narmassnahme vorzunehmen hatte, ist die Sache zur Neuverfügung einer Disziplinarmass- nahme an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die ange- fochtene Verfügung vom 17. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache zur Neuverfügung über die anzuordnende Disziplinarmassnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). B 2025/6 17/19
6.2.1. Entscheidend für die Beurteilung des Obsiegens ist, in welchem Ausmass den gestellten Rechtsbegehren im Dispositiv gefolgt wird. Werden mehrere gleichgeordnete bzw. selbst- ständige Anträge gestellt, setzt ein vollständiges Obsiegen voraus, dass allen diesen An- trägen gefolgt wird. Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten anteilsmässig verlegt (siehe zum Ganzen R. VON RAPPARD-HIRT, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 3). 6.2.2. In der Hauptsache wird die angefochtene Disziplinarmassnahme insoweit ersatzlos aufge- hoben, als ihr der Vorwurf einer Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars (Art. 12 lit. e BGFA) zugrunde liegt. Unter diesem Teilaspekt obsiegt die Beschwerdeführerin voll- umfänglich. Demgegenüber ist sie hinsichtlich der bestätigten Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA als grösstenteils unterliegend zu betrachten, weil das neuerliche Verfahren vor der Vorinstanz nur noch bezüglich der konkreten Festlegung der anzuordnenden Disziplinar- massnahme offen ist. Es ist daher von einem je hälftigen Unterliegen bzw. Obsiegen der Parteien auszugehen. 6.2.3. Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziffer 222 der Ge- richtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Entsprechend dem hälftigen Unterliegen ist die Entscheidgebühr im Umfang von CHF 750 von der Beschwerdeführerin zu tragen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 zu begleichen. Der Restbetrag von CHF 750 ist ihr zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine amtlichen Kosten aufzu- erlegen, da sie als Behörde eines Gemeinwesens handelte, welches vorliegend keine über- wiegend finanziellen Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP; VerwGE B 2018/15 und B 2018/29 vom 19. Februar 2019 E. 5.1). 6.2.4. Ausseramtliche Kosten sind der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen, da sie nicht mehrheitlich obsiegt hat (Art. 98bis VRP; VerwGE B 2019/273 vom 9. August 2020 E. 4.2, B 2019/24 vom 25. Juni 2019 E. 5.3 und B 2020/44 vom 1. April 2020 E. 2). B 2025/6 18/19
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. In partieller Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
E. 17 Dezember 2024 aufgehoben und die Sache zur Neuverfügung über die Disziplinarmassnahme im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 werden im Umfang von CHF 750 der Beschwerdeführerin auferlegt. Ihr Kostenanteil wird mit dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss von CHF 1'500 beglichen und ihr wird der Restbetrag von CHF 750 zurückerstattet. Auf die Erhebung des Kostenanteils der Vorinstanz wird verzichtet. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. B 2025/6 19/19
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 5. Juni 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichter Steiner und Zogg; Gerichtsschreiber Geertsen Geschäftsnr. B 2025/6 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Walter Fellmann, Fellmann Rechtsanwälte AG, Huobmattstrasse 7, 6045 Meggen, gegen Anwaltskammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Disziplinarverfahren gegen Anwälte (Busse)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Am 24. März 2016 erhob Rechtsanwältin A.__ in einem vor dem Kreisgericht B.__ anhän- gigen Ehescheidungsverfahren im Namen ihrer Klientin ein Ausstandsgesuch gegen Kreis- richter C.__; das Ausstandsgesuch beruht auf dem Vorwurf der Parteilichkeit (act. 8.2.12). Die Kreisgerichtspräsidentin wies das Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 13. April 2016 ab (act. 8.2.14). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. b. Im Sommer 2023 war Rechtsanwältin A.__ in zwei (voneinander unabhängigen) familien- rechtlichen Verfahren, die beim Kreisgericht B.__ hängig waren, als Rechtsvertreterin in- volviert (Verfahren IN.2023.83 in Sachen D.__ und E.__ betreffend gemeinsames Schei- dungsbegehren, act. 8.2.17.1 f., und Verfahren SF.2023.73 in Sachen F.__ betreffend Ab- änderung von Unterhaltsbeiträgen). In beiden Verfahren stellte sie im Namen ihrer Klient- schaft ein Ausstandsbegehren gegen Kreisrichter C.__. Zur Begründung führte sie aus, Kreisrichter C.__ sei mit ihr verfeindet (Ausstandsgesuche vom 18. August 2023 betreffend das Verfahren SF.2023.73, act. 8.2.1, und vom 21. August 2023 betreffend das Verfahren IN.2023.83, act. 8.2.7). Die Kreisgerichtspräsidentin wies die beiden Ausstandsgesuche am
9. Oktober 2023 mit Entscheiden LZ.2023.4 (betreffend das Verfahren SF.2023.73, act. 8.2.5) und LZ.2023.5 (betreffend das Verfahren IN.2023.83, act. 8.2.10) ab. Die dage- gen erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit ab (Entscheide vom 9. Februar 2024 FE.2023.10 betreffend LZ.2023.4, act. 8.2.6, und FE.2023.9 betreffend LZ.2023.5, act. 8.2.11). Die Entscheide der Einzelrichterin des Kan- tonsgerichts erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. B. a. Mit Eingabe vom 25. März 2024 meldete Kreisrichter C.__ der Anwaltskammer, Rechtsan- wältin A.__ habe in der Begründung der Ausstandsgesuche vom 18. und 21. August 2023 möglicherweise Verstösse gegen die Berufspflichten begangen. So habe sie ihm gegen- über u.a. unzutreffende und diskreditierende Vorwürfe des Mobbings, der andauernden Schikane, der persönlichen Abwertung und der Missachtung der Verfahrensfairness und - regeln geäussert. Zudem habe sie eine falsche und diskreditierende Behauptung zu seiner B 2025/6 2/19
Wahl als Kreisrichter aufgestellt und mit den Parteien des Verfahrens IN.2023.83 (D.__ und E.__) ein unzulässiges Erfolgshonorar vereinbart (act. 8.1). In einer weiteren Eingabe vom
11. Juni 2024 ergänzte Kreisrichter C.__ seine Meldung vom 25. März 2024 um Ausführun- gen zu zusätzlichen, nach seinem Dafürhalten als berufsrechtlich heikel zu qualifizierende Verhaltensweisen von Rechtsanwältin A.__ (act. 8.9). b. Rechtsanwältin A.__ beantragte mit Stellungnahme vom 16. August 2024, das gegen sie eröffnete Disziplinarverfahren sei einzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zu- sammengefasst führte sie aus, die Vorwürfe von Kreisrichter C.__ seien allesamt haltlos. Ganz offensichtlich handle es sich bei dessen Meldungen an die Anwaltskammer um eine «Retourkutsche» wegen der gegen ihn gestellten Ausstandsgesuche (act. 8.17). c. Mit Verfügung AW.2024.25 vom 17. Dezember 2024 ordnete die Anwaltskammer gegen- über Rechtsanwältin A.__ eine Busse von CHF 1'000 wegen Verstosses gegen die Berufs- regeln an. Zusammengefasst gelangte die Anwaltskammer zur Auffassung, Rechtsanwältin A.__ habe mit ihren über weite Strecken unsachlichen und unnötig polemischen Äusserun- gen in den beiden im Jahr 2023 geführten Ausstandsverfahren gegen das Gebot verstos- sen, den anwaltlichen Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Dieser Verstoss sei aber als eher leicht einzustufen, zumal Rechtsanwältin A.__ den Ausstandsgrund der Feindschaft zu begründen gehabt habe und in diesem Kontext über das Ziel hinausge- schossen sei. Zu ihren Gunsten sei zudem zu berücksichtigen, dass die zu beanstanden- den Äusserungen nicht in der Öffentlichkeit erfolgt seien und ihr beruflicher Leumund un- getrübt sei. Zu ihren Ungunsten falle ins Gewicht, dass sie gegenüber ihrer Mandantschaft in nicht zulässiger Weise auf ein Honorar verzichtet und damit gegen das Verbot von Er- folgshonoraren verstossen habe (act. 2). Gegen die Verfügung der Anwaltskammer AW.2024.25 vom 17. Dezember 2024 erhob Rechtsanwältin A.__ (Beschwerdeführerin) am 14. Januar 2025 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Einstel- lung des Disziplinarverfahrens mangels Verletzung von Berufspflichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. B 2025/6 3/19
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, die mit den Ausstandsgesuchen befassten Zivilgerichte hätten in den gegen Kreisrichter C.__ gerichteten Äusserungen kei- nen Anlass gesehen, sie (die Beschwerdeführerin) sitzungspolizeilich zu disziplinieren. An diesen Entscheid, auf eine Disziplinierung zu verzichten, sei die Anwaltskammer gebunden. Ausserdem habe sie den Ausstandsgrund der Feindschaft sachlich begründet und keine bewusst falschen Behauptungen aufgestellt. Dass sich eine Behauptung im Nachhinein als falsch erweise, sei noch kein Grund für eine Disziplinarmassnahme. Ausserdem bestritt die Beschwerdeführerin, ein unzulässiges Erfolgshonorar vereinbart zu haben. Vielmehr habe sie ihrer Klientschaft mit Blick auf das Ausstandsgesuch mitgeteilt, sie müsse – unabhängig vom Ausgang des Ausstandsverfahrens – weder für Gerichts- noch Anwaltskosten aufkom- men. Des Weiteren habe ihr (der Beschwerdeführerin) von vornherein und zwangsläufig die Unabhängigkeit im Ausstandsverfahren gefehlt, da sie von der geltend gemachten Feind- schaft selbst betroffen gewesen sei. Dass sie dennoch im Ausstands- und anschliessenden Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung beantragt habe, entspringe der von ihr zu beachtenden Sorgfaltspflicht. Schliesslich habe nicht der Staat, sondern die Klientschaft vor Kosten bewahrt werden sollen. Schliesslich rügte die Beschwerdeführerin für den Fall einer vom Verwaltungsgericht bejahten Verletzung der Berufsregeln, dass die verhängte Diszip- linarmassnahme unverhältnismässig sei. Es sei höchstens ein Verweis auszusprechen (act. 1). Die Anwaltskammer beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2025 unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61, BGFA) sieht vor, dass die Kantone das Verfahren betreffend dessen Anwen- dung regeln. Das Verwaltungsgericht ist für den Entscheid über die Beschwerde vom
14. Januar 2025 zuständig (Art. 6 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der in der angefochtenen Verfügung angeordneten Dis- ziplinarmassnahme und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Be- schwerde gegen die am 20. Dezember 2024 versandte und am 24. Dezember 2024 eröff- nete Verfügung wurde – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 41 AnwG in Ver- bindung mit Art. 64 VRP, Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 145 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO) – am 14. Januar 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt in B 2025/6 4/19
formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 AnwG in Verbin- dung mit Art. 64, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet eine Busse von CHF 1'000, die der Be- schwerdeführerin von der Anwaltskammer zufolge Verletzung von anwaltlichen Berufsre- geln (Art. 12 lit. a und lit. e BGFA) auferlegt worden ist (act. 2). 2.1. Anwältinnen und Anwälte haben gemäss Art. 12 BGFA u.a. ihren Beruf sorgfältig und ge- wissenhaft auszuüben (lit. a). Bei Art. 12 lit. a BGFA handelt es sich um eine Generalklau- sel, die durch die weitere Aufzählung von Berufsregeln in Art. 12 lit. b ff. BGFA konkretisiert wird. Sie verpflichtet zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung und hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung. Erfasst sind neben der Beziehung zur eigenen Klient- schaft sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit Behörden. Anwältinnen und Anwälte haben alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellt; es wird von ihnen bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten verlangt (BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 4.5.1, nicht publ. in: BGE 150 II 308). Verletzt ein Verhalten eine konkrete Berufsregel (vgl. Art. 12 lit. b-j und Art. 13 BGFA), braucht regelmässig nicht weiter geprüft zu werden, ob dem Anwalt oder der Anwältin zu- gleich eine Missachtung der allgemeinen Sorgfaltspflicht vorzuwerfen ist (BGer 2C_236/2024 vom 14. Januar 2025 E. 6.1). 2.2. Art. 12 lit. e BGFA untersagt den Anwältinnen und Anwälten vor Beendigung eines Rechts- streits, mit der Klientschaft eine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abzuschliessen; Anwältinnen und Anwälte dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Fall eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten. Ein Erfolgshonorar liegt vor, wenn die Bezahlung der Anwältin oder Anwalts vom Ausgang des ihm oder ihr übertragenen Mandats abhängt und das endgültige Honorar im Zeitpunkt der Mandatserteilung noch nicht feststeht. Die Vereinbarung eines Erfolgsho- norars kann im Einzelfall sehr unterschiedlich ausgestaltet sein (BGer 2C_205/2019 vom
26. November 2019 E. 3.2). 2.3. Angesichts der geringen Tragweite der mildesten der im Gesetz vorgesehenen Disziplinar- massnahmen, der Verwarnung (Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA), sind an die Schwere von Pflicht- verletzungen als Anknüpfungspunkt für ein Disziplinarverfahren keine hohen Anforderun- gen zu stellen (BGer 2C_236/2024 vom 14. Januar 2025 E. 6.2). B 2025/6 5/19
3. In einem ersten Schritt ist die von der Vorinstanz bejahte Frage zu prüfen, ob die Beschwer- deführerin im Rahmen der im Sommer 2023 gegen Kreisrichter C.__ geführten zwei Aus- standsverfahren gegen Art. 12 lit. a BGFA verstiess; zu behandeln war in diesen Aus- standsverfahren der geltend gemachte Ausstandsgrund einer Feindschaft zwischen Kreis- richter C.__ und der Beschwerdeführerin. 3.1. Der gestützt auf Art. 12 lit. a BGFA von der Vorinstanz bejahten Berufspflichtverletzung hält die Beschwerdeführerin zunächst entgegen, dass die mit den Ausstandsgesuchen bzw. den anschliessenden Beschwerden befassten Richterinnen des Kreis- bzw. Kantonsgerichts keinen Anstoss an ihren Äusserungen zur Feindschaft genommen hätten. Andernfalls hät- ten diese gestützt auf Art. 128 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen eine Disziplinarstrafe ange- ordnet, was aber nicht der Fall gewesen sei (act. 1, Rz 37). An diese (rechtliche) Beurtei- lung sei die Vorinstanz gebunden; sie hätte deshalb keine Disziplinarmassnahme anordnen dürfen (act. 1, Rz 39 ff.). 3.1.1. Art. 128 Abs. 1 ZPO sieht für den Zivilprozess im Rahmen der Sitzungspolizei die Anord- nung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000 gegenüber einer Person vor, die im Ver- fahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört. Die Bestimmung ist inhaltlich identisch mit den gerichtspolizeilichen Regelungen im Strafprozessrecht (Art. 64 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, SR 312.0, StPO) und in Verfahren vor dem Bundesgericht (Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, SR 173.110, BGG). Im Gesetzgebungsverfahren war denn auch Art. 33 BGG bzw. die Har- monisierung mit der Bundesrechtspflege prägend für die Fassung von Art. 128 Abs. 1 ZPO (BBl 2006 7221, 7306 oben, und BGE 141 III 265 E. 3.2), weshalb die Lehrmeinungen zum Verhältnis zwischen Art. 33 BGG und Art. 12 lit. a in Verbindung mit Art. 17 BGFA (siehe E. 3.1.3 hiernach) grundsätzlich auch für das Verhältnis zwischen Art. 128 Abs. 1 ZPO und den genannten BGFA-Bestimmungen herangezogen werden können. 3.1.2. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_321/2015 vom 8. Juni 2016 in Auseinanderset- zung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen und in Bestätigung der bisherigen Rechtspre- chung (BGer 2A.496/2005 vom 23. Januar 2006 E. 3.3) überzeugend dargelegt hat, schliesst die gerichtspolizeiliche Disziplinierung eines Anwalts die kumulative Ahndung sei- nes Fehlverhaltens durch die Aufsichtsbehörde über die Anwälte nicht aus (Rechtspre- chung bestätigt mit BGer 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6.1). Denn mit den gerichts- polizeilichen Bestimmungen wird einzig die Gewährleistung der gesetzmässigen und B 2025/6 6/19
geordneten Durchführung eines konkreten Verfahrens bezweckt. Die in den genannten Pro- zessgesetzen eingeräumte Disziplinierungsmöglichkeit gibt der Verfahrensleitung – nur, aber immerhin – ein Mittel an die Hand, um die gesetzmässige und geordnete Durchführung des (konkreten) Verfahrens unmittelbar zu gewährleisten (BGer 1B_321/2015 vom 8. Juni 2016 E. 5.3 f.). Demgegenüber reicht der Schutzgedanke von Disziplinarmassnahmen bei Verletzung der Berufsregeln nach Art. 12 BGFA deutlich weiter. Letztere dienen in erster Linie dazu, die Ordnung im anwaltlichen Berufsstand aufrechtzuerhalten, eine ordnungsge- mässe Arbeitsweise zu gewährleisten, das gute Ansehen und das Vertrauen der Öffentlich- keit in den Berufsstand zu wahren und die Öffentlichkeit vor Vertretern des Berufs zu schüt- zen, denen es an den erforderlichen Eigenschaften mangelt (BGE 150 II 308 E. 7.6 mit Hinweisen; siehe auch KAUFMANN/KAUFMANN, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2025, N 32 zu Art. 128 ZPO mit Hinwei- sen auf die Literatur). Dass mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 17 BGFA im Verhält- nis zu Art. 128 Abs. 1 ZPO unterschiedliche Rechtsgüter geschützt werden, zeigt sich auch an den weitaus einschneidenderen Rechtsfolgen. So sieht Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA eine Bussenbandbreite von bis zu CHF 20'000 – und damit das Zwanzigfache der Ordnungs- busse nach Art. 128 Abs. 1 ZPO – vor. Hinzu kommt, dass eine Busse nach Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA sogar zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden kann (Art. 17 Abs. 2 BGFA). Dass der Gesetzgeber der Sicherstellung der anwaltlichen Berufs- regeln damit unvergleichlich mehr Gewicht zugemessen hat als einer Wahrung der Disziplin im konkreten Verfahren, ergibt sich zudem aus den unterschiedlichen Tatbestandsmerkma- len. So führt nach Art. 12 lit. a BGFA bereits ein bei Berufsausübung begangener Verstoss gegen die Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu einer Disziplinarmassnahme nach Art. 17 BGFA, währenddem Art. 128 Abs. 1 ZPO für eine Disziplinarmassnahme eine Verletzung des Anstands oder eine Störung des Geschäftsgangs voraussetzt. Mit anderen Worten und entgegen einzelner im Schrifttum verbreiteter Meinung (E. BACHOFNER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2025, N 29 zu Art. 128 ZPO) ist es gerade nicht Sache des Art. 128 Abs. 1 ZPO anwendenden Gerichts, anstelle der auf die Wahrung des anwaltlichen Berufsrechts spezi- alisierten Aufsichtsbehörde (Art. 14 BGFA) Verletzungen der von Art. 12 lit. a in Verbindung mit Art. 17 BGFA geschützten Rechtsgüter zu ahnden und – zusätzlich zur Disziplin im kon- kreten Verfahren – die berufsrechtliche Ordnung im Anwaltswesen sicher- bzw. wiederher- zustellen. Die Anwendung von Art. 128 Abs. 1 ZPO ist denn auch nicht auf den von Art. 2 BGFA erfassten Personenkreis beschränkt. 3.1.3. Der für die jeweilige Rechtsanwendung massgebende, differierende Rechtsgüterschutz, den Art. 12 lit. a in Verbindung mit Art. 17 BGFA einerseits und Art. 128 Abs. 1 ZPO ande- rerseits zum Gegenstand haben, führt bei der Beurteilung eines identischen B 2025/6 7/19
Lebensvorgangs (vorliegend: Beurteilung der von der Beschwerdeführerin an Kreisrichter C.__ gerichteten Vorwürfe) zu einem unterschiedlichen Syllogismus; insbesondere kommt es zu einer unterschiedlichen Würdigung hinsichtlich der Auswirkungen dieses Lebensvor- gangs auf das im konkreten Verfahren geschützte Rechtsgut des geordneten Verfahrens- gangs einerseits und auf die berufsrechtlich geschützten Rechtsgüter andererseits sowie – daraus folgend – zu einer voneinander grundsätzlich unabhängig anzuordnenden Rechts- folge. Deshalb ist eine doppelte Sanktionierung desselben Sachverhalts zulässig (vgl. KAUFMANN/KAUFMANN, a.a.O., N 32 zu Art. 128 ZPO und J. GSCHWEND, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2025, N 11 und N 24 zu Art. 128 ZPO; BGer 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6.1) und sind die das BGFA anwendenden Behörden – entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin – auch nicht an die davon unabhängige rechtliche Beurteilung der Art. 128 Abs. 1 ZPO an- wendenden Behörden gebunden. In einem gleichgelagerten, allerdings Äusserungen in ei- nem Strafverfahren betreffenden Fall sprach das Bundesgericht dem Umstand, dass der Verfahrensleiter des Strafverfahrens von seinen sitzungspolizeilichen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht bzw. sogar ausdrücklich darauf verzichtet habe, denn auch jegliche Be- deutung für das berufsrechtliche Disziplinarverfahren ab (BGer 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6 und E. 6.1; vgl. zur fehlenden Bindungswirkung auch M. HÄRRI, in: Nig- gli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsge- setz, N 32 f. zu Art. 33 BGG mit Hinweisen; D. VOCK, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgerichtsgesetz, N 1 zu Art. 33 BGG; vgl. auch H. SEI- LER, Parallele Straf-, Zivil- und Verwaltungs[justiz]verfahren: Schnittmengen und Reibungs- flächen in der Praxis des Bundesgerichts, in: ZBl 2/2024 S. 77 mit Hinweis auf BGer 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 7, gemäss welchem im Disziplinarverfahren frei ge- prüft werde, ob der im Zivilprozess rechtskräftig festgestellte Sachverhalt [Verletzung von Auftragsrecht, Art. 398 Abs. 2 des Obligationenrechts, SR 220, OR] die Voraussetzungen für eine berufsrechtliche Disziplinierungsmassnahme erfülle, obschon – anders als vorlie- gend – die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Sorgfaltspflicht sogar direkt aus Art. 398 Abs. 2 OR abgeleitet wurde). Ein in Nachachtung des Postulats der Einheit der Rechtsordnung zu bejahender Bedarf an einer mittels Bindungswirkung herzustellenden Harmonisierung (siehe hierzu SEILER, a.a.O., S. 61 ff.) bei der Rechtsanwendung von Art. 128 Abs. 1 ZPO einerseits und Art. 12 lit. a in Verbindung mit Art. 17 BGFA andererseits besteht folglich nicht. Hierfür spricht denn auch die Pflicht sämtlicher kantonaler und eidgenössischer Ge- richts- und Verwaltungsbehörden, der Aufsichtsbehörde ungeachtet von Art. 128 Abs. 1 ZPO unverzüglich u.a. Vorfälle zu melden, welche die Berufsregeln verletzen können (Art. 15 BGFA). Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die mit den von der Be- schwerdeführerin eingereichten Ausstandsgesuchen befassten Zivilgerichte das Verhalten der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Verfahrensdisziplin nach Art. 128 Abs. 1 B 2025/6 8/19
ZPO überhaupt geprüft haben, was vorliegend mangels konkreter Anhaltspunkte fraglich erscheint. 3.2. Des Weiteren ist die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage zu prüfen, ob die Be- schwerdeführerin in den von ihr gegen Kreisrichter C.__ geführten Ausstandsverfahren Äusserungen tätigte, die auf eine Verletzung von Berufspflichten im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA schliessen lassen und nach Art. 17 BGFA zu sanktionieren sind. 3.2.1. Als Berufspflicht obliegt den Anwältinnen und den Anwälten in erster Linie, die Interessen ihres Klienten bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter von Parteiinteressen sind sie einsei- tig tätig. Dabei dürfen sie energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken. Sie sind insbesondere nicht verpflichtet, stets das für die Gegenpartei mildeste Vorgehen zu wählen. Gleichwohl sind nicht sämtliche Mittel durch die Ausübung der an- waltlichen Berufspflicht gerechtfertigt. Äusserungen einer Anwältin oder eines Anwalts ha- ben sachbezogen und nicht darauf ausgerichtet zu sein, den Streit eskalieren zu lassen. Anwältinnen und Anwälte sollen die Gegenpartei nicht unnötig verletzen und jedenfalls keine Äusserungen tätigen, die in keinem Zusammenhang zum Streitgegenstand stehen oder gar wider besseres Wissen erfolgen (BGer 2C_1138/2013 vom 5. September 2014 E. 2.2). Aus der Wahrnehmung von Parteiinteressen fliesst nach ständiger Rechtsprechung auch die Freiheit, die Rechtspflege zu kritisieren. Erweist sich die Kritik im Nachhinein als unbegründet, wird sie dadurch nicht unzulässig, ansonsten Anwältinnen und Anwälte eine solche nicht mehr gefahrlos äussern könnten. Die in einem Ausstandsgesuch gegen eine Gerichtsperson getätigten Äusserungen eines Anwalts oder einer Anwältin sind deshalb in der Beurteilung nach Art. 12 lit. a BGFA – vorbehältlich des Rechtsmissbrauchs – nicht da- ran zu messen, ob das Ausstandsgesuch in der Sache begründet oder unbegründet ist (BGer 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6.2.2 und E. 6.3.2). 3.2.2. Verfassungsrechtlich sind die Äusserungen einer Anwältin oder eines Anwalts in Wahrneh- mung der Interessen ihres Klienten durch die Meinungsfreiheit (Art. 16 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV; Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, EMRK) gedeckt. Soweit An- wältinnen und Anwälte ihren Darlegungsrechten und -pflichten nachkommen und sich im Rahmen sowie in den Formen des Prozesses äussern, ist bedeutsam, dass die Entschei- dung darüber, wie und mit welchen Worten die Interessen des Klienten bestmöglich ge- wahrt werden, ihnen obliegt. Die Aufsichtsbehörden haben sich deshalb einer gewissen Zurückhaltung zu befleissigen, wenn sie darüber befinden, ob bestimmte Ausführungen B 2025/6 9/19
wirklich nötig waren oder überzogen und unnötig verletzend sind. Anders kann es sich in den – vorliegend nicht interessierenden – Fällen verhalten, in denen eine Anwältin oder ein Anwalt sich nicht innerhalb eines Prozesses äussert, sondern gegenüber der Presse und der Öffentlichkeit auftritt (siehe hierzu BGer 2C_1138/2013 vom 5. September 2014 E. 2.2; vgl. auch EGMR, Urteil Backovic gegen Serbien vom 8. April 2025, No 47600/17, §§ 37-38). Entscheidend für die im Licht von Art. 16 BV und Art. 10 EMRK vorzunehmende Beurteilung von anwaltlichen Äusserungen unter disziplinarrechtlichen Aspekten, insbesondere hin- sichtlich der Unterscheidung zwischen Kritik und Beleidigung, ist der Kontext, in dem sie getätigt wurden (BGer 2C_1138/2013 vom 5. September 2014 E. 2.3 am Schluss und 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 5.4 und E. 6.2.4; EGMR, Urteil Backovic gegen Serbien vom 8. April 2025, No 47600/17, §. 37: «[…] distinction must be made between criticism and insult […]» und «[…] remarks must be seen in the light of the case as a whole, including their content and the context in which they were made.»). Bei der in Anwendung von Art. 12 lit. a BGFA vorzunehmenden Beurteilung kritischer Äusserungen gegenüber einem Behör- denmitglied folgt daraus, dass bei schriftlichen Äusserungen ein strengerer Massstab zu beachten ist als bei mündlichen Interaktionen, da es diesfalls möglich ist, die Wortwahl zu überdenken und unüberlegte Äusserungen zu vermeiden. Will die Anwältin oder der Anwalt mit einer Eingabe gerade auf Missstände hinweisen, muss ihr oder ihm indes so oder an- ders auch eine scharfe Wortwahl gestattet sein; dies gilt umso mehr «in einem aufgeheizten Prozessklima» (BGer 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6.2.4 mit Hinweisen auf die bun- desgerichtliche Kasuistik). 3.2.3. Im Lichte dieser rechtlichen Vorgaben ist der vorliegende Sachverhalt disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen: 3.2.3.1. Die Beschwerdeführerin hat die streitbetroffenen Äusserungen im Rahmen von Ausstands- gesuchen getätigt. Dabei berief sie sich auf den Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, gemäss welchem eine Gerichtsperson in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist nicht davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin verfassten Ausstandsgesuche an sich unzulässig gewesen wären bzw. zur Wahrung der Interessen der Klientschaft nicht geboten oder rechtsmissbräuchlich gewesen wären. 3.2.3.2. Unter dem Ausstandsgrund der «Feindschaft» ist ein Konflikt mit persönlichen Dimensionen oder eine auf die Person bezogene feindliche Gesinnung gegenüber jemandem zu B 2025/6 10/19
verstehen. Entscheidend ist, ob diese Abneigung in Qualität und Intensität so beschaffen ist, dass bei objektiver Betrachtung ein offenes Verfahren nicht mehr gewährleistet ist (siehe BGer 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6.3.3 betreffend Art. 56 lit. f StPO). Da eine Be- fangenheit nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO einen inneren, nicht direkt nachweisbaren Zustand betrifft, braucht nicht sein tatsächliches Vorliegen bewiesen zu werden. Es genügt vielmehr, wenn Umstände bestehen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein- genommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson liegen. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei dieser Beurteilung allerdings nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er- scheinen (BGE 144 I 159 E. 4.3 mit Hinweisen). Verfahrensmassnahmen eines Gerichts- mitglieds als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objek- tiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid. Anders liegt es nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen. In die- sem Zusammenhang ist zu beachten, dass Verfahrensverstösse im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen sind und grundsätzlich nicht als Begründung für die Verlet- zung von Art. 47 ZPO herangezogen werden können (BGE 138 IV 142 E. 2.3; siehe zum Ganzen BGer 5A_181/2022 vom 27. Mai 2022 E. 2.1). 3.2.3.3. Die Beschwerdeführerin warf Kreisrichter C.__ als in der familienrechtlichen Hauptsache amtender Verfahrensleiter in den beiden Ausstandsverfahren u.a. das Folgende vor: Er habe in einem früheren Verfahren am 15. März 2016 «verkündet, dass Fairness im Verfah- ren bekanntlich unbeachtlich sei […]» (Hervorhebung gemäss Original; act. 8.2.1, Rz 2, act. 8.2.7, Rz 2). Später habe er an einem gemeinsam besuchten Modul im Rahmen eines Studiengangs 2019/2020 sowohl den von ihr angebotenen Handschlag als auch das ange- botene Duzen ausgeschlagen. Dabei habe er explizit erklärt, er wolle beim «Sie» bleiben. «Auf Wunsch des Kreisrichters C.__ wurde seine Feindschaft der unterzeichneten Anwältin gegenüber für jeden im Lehrgang sichtbar» (act. 8.2.1, Rz 7 ff., und act. 8.2.7, Rz 8 ff.). Den Kursteilnehmenden werde nicht verborgen geblieben sein, «wie sehr Herr Kreisrichter C.__ die gesuchstellerische Anwältin verabscheut» (act. 8.2.1, Rz 14). Insgesamt habe es «zu keiner Zeit jemals einen Kontakt gegeben, an dem sich Herr Kreisrichter C.__ auch nur ansatzweise neutral gegenüber» ihr «verhalten hätte» (act. 8.2.1, Rz 10, und act. 8.2.7, Rz 11). «Es lag dem Herrn Familienrichter C.__ ganz offensichtlich sehr viel daran, die un- terzeichnete Anwältin bei ausnahmslos jedem Kontakt und jeder sich bietenden Gelegen- heit als dumme, inkompetente Juristin hinzustellen und ostentativ gegen aussen zu de- monstrieren, sie nicht ausstehen zu können. Immer war sein Auftritt mit persönlicher Ab- wertung verbunden gewesen und er war auch bestrebt, seine feindliche Haltung für Dritte B 2025/6 11/19
erkennbar zu zelebrieren.» (act. 8.2.1, Rz 12, und act. 8.2.7, Rz 11). Es könne in Anbe- tracht der von ihr (der Beschwerdeführerin) geschilderten Umstände «vernünftigerweise geradezu ausgeschlossen werden, dass der Richter plötzlich seine, seit Jahren beste- hende, persönliche Feindschaft und Abscheu gegenüber der gesuchstellerischen Anwältin ablegen könnte. Vernünftigerweise ist vielmehr zu erwarten, dass er seine jahrelang aus- gelebte Strategie weiterverfolgen wird und die gesuchstellende Anwältin weiterhin bei jeder Möglichkeit, gerne auch in Verhandlungen vor Publikum, und sicher auch im zu erwarten- den Urteil, als absolut inkompetent abkanzeln und abstrafen wird. […] Das alles natürlich zum Nachteil des Gesuchstellers, der ohne Richterwechsel, allein aufgrund der persönli- chen Befindlichkeit des Kreisrichters C.__, die beiden Verfahren jetzt schon verloren hat.» (act. 8.2.1, Rz 15). Zudem sah die Beschwerdeführerin den Befangenheitsvorwurf auch dadurch bestätigt, dass Kreisrichter C.__ seit dem im Jahr 2016 geführten Verfahren bis zum 16. August 2023 nicht mehr an einem Verfahren geamtet habe, an der sie als Rechts- vertreterin beteiligt gewesen sei (act. 8.2.1, Rz 5, und act. 8.2.7, Rz 11 und Rz 12). 3.2.3.4. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist zunächst zu berücksichtigten, dass ihre Äusserun- gen (E. 3.2.3.3 hiervor) in den gegen Kreisrichter C.__ gestellten Ausstandsgesuchen und damit nicht in der Öffentlichkeit erfolgten. Des Weiteren ist objektiv betrachtet nicht von der Hand zu weisen, dass Kreisrichter C.__ gegenüber der Beschwerdeführerin im Nachgang zu ihrem ersten gegen ihn erhobenen, erfolglos gebliebenen Ausstandsgesuch vom 24. März 2016 (act. 8.2.12; zur rechtskräfti- gen Abweisung des Ausstandsbegehrens vom 13. April 2016 siehe act. 8.2.14) auf persön- licher Ebene und auch ausserhalb seines amtlichen Funktionsbereichs ein Misstrauen emp- fand, das bei der Beschwerdeführerin zumindest aus subjektiver Sicht Anlass bot, die Frage nach einer feindseligen Grundhaltung aufzuwerfen. So räumte Kreisrichter C.__ ein, das angebotene Duzen u.a. deshalb abgelehnt zu haben, «weil ich nach den aus meiner Sicht haltlosen und polemischen Vorwürfen, welche sie [die Beschwerdeführerin] im Rahmen des ersten Ausstandsbegehrens gegen mich erhoben hatte, für zukünftige Verfahren eine pro- fessionelle Distanz zu ihr wahren wollte und deshalb den Zeitpunkt für einen Wechsel zur Vornamensbasis noch nicht als passend erachtet habe.» (act. 8.2.3, Ziffer 3.b). Auch wenn es sich bei der Zurückweisung des Angebots zum Duzen um eine in die persönliche Freiheit fallende und auf persönlicher Ebene an sich legitime Entscheidung handelt, wurde die Wah- rung einer persönlichen Distanz zur Beschwerdeführerin vorliegend ausdrücklich vom früheren Ausstandsgesuch bzw. den nachhallenden Unmut darüber beeinflusst. Diesem Umstand ist bei einer umfassenden Würdigung der kritischen Aussagen der Beschwerde- führerin bzw. zugunsten der von ihr auf persönlicher Ebene wahrgenommenen Abneigung bzw. Retorsion des Kreisrichters auf das erstmalige Ausstandsgesuch Rechnung zu tragen. B 2025/6 12/19
Dies gilt umso mehr, als von Kreisrichter C.__ nicht näher begründet worden ist, worin die Professionalität des abgeschlagenen Angebots zum Duzen bzw. die persönliche Distanz- wahrung im Rahmen ausseramtlicher Kontakte liegt. Denn das Duzen einer Person ist weit verbreitet und lässt für sich auch nicht auf eine besondere Beziehungsnähe schliessen (vgl. BGer 1B_324/2018 vom 7. März 2019 E. 4.5), zumal dabei regelmässig – und wohl auch bei Annahme des Angebots der Beschwerdeführerin – zwischen privatem und amtlichem Verkehr unterschieden wird (vgl. BGer 8C_701/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4 betreffend den Verkehr von Angehörigen der Verwaltung und der Justiz, sowie BGer 4P.254/2006 vom
6. Dezember 2006 E. 2.3). Hinzu kommt, dass die Frage nach einem zwischen einem Richter und einer berufsmässi- gen Parteivertreterin bestehenden Befangenheitsgrund gerade im Hinblick auf eine allfäl- lige Feindschaft ein besonderes Spannungsfeld betrifft, wenn – wie vorliegend – die Anwäl- tin regelmässig die Interessen ihrer Mandanten vor dem betreffenden Gericht wahrnimmt. Denn diesfalls kann die im Raum stehende Ausstandsfrage letztlich das wirtschaftliche Fort- kommen der Anwältin berühren, weshalb die Parteivertreterin ein hohes persönliches Inte- resse an der Klärung der Ausstandsfrage hat (vgl. BGer 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.4). Diese persönliche Betroffenheit von einem allfälligen Ausstandsgrund darf bei der umfassenden Würdigung der Art und Weise der kritischen Äusserungen als mildernder Um- stand nicht ausser Acht gelassen werden. 3.2.3.5. Bei allem Verständnis für die gesamten Umstände der angespannten Situation (E. 3.2.3.4 hiervor) zwischen der Beschwerdeführerin und Kreisrichter C.__ – die zumindest nicht un- geeignet erscheint, bei der Beschwerdeführerin das Gefühl einer ihr gegenüber gehegten persönlichen Abneigung zu wecken –, muss konstatiert werden, dass ihre Vorwürfe in den Ausstandsgesuchen vom 18. und 21. August 2023 sowohl hinsichtlich der Schärfe der For- mulierungen als auch mit Blick auf deren Inhalt stellenweise eine derart spöttische, herab- würdigende Wucht erreichten, dass sie mit einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufs- ausübung in Konflikt geraten. Dies gilt etwa für die Ausführungen, Kreisrichter C.__ sei «bestrebt [gewesen], seine feindliche Haltung für Dritte erkennbar zu zelebrieren», er emp- finde gegenüber der Beschwerdeführerin «Abscheu» (auch: «wie sehr […] verabscheut»), werde seine «jahrelang ausgelebte Strategie» weiterführen und würde sie «[…] gerne auch in Verhandlungen vor Publikum, und sicher auch im zu erwartenden Urteil, als absolut in- kompetent abkanzeln und abstrafen» (E. 3.2.3.3 hiervor; Hervorhebungen durch das Ge- richt); solche Formulierungen gehen in ihrer Gesamtheit über das für die Geltendmachung einer ausstandsbegründenden Abneigung erforderliche Mass nicht zuletzt dadurch deutlich hinaus, dass sie Kreisrichter C.__ ein systematisches, nicht vom Recht, sondern aus- schliesslich von persönlichen Gefühlen geleitetes Handeln unterstellen, das zudem auch in B 2025/6 13/19
Zukunft fortwirken werde. Weitere Vorwürfe der Beschwerdeführerin unterstellen Kreisrich- ter C.__ eklatante und tiefsitzende Charakterdefizite bzw. sogar ein lustbezogenes Motiv («jahrelang ausgelebt», «gerne auch in Verhandlungen vor Publikum» und «erkennbar zu zelebrieren»; Hervorhebungen durch das Gericht), ohne dass dies für das Glaubhaftma- chen des Ausstandsgrunds auch nur ansatzweise erforderlich wäre. Damit betrifft die Kritik nicht nur das für den Befangenheitsgrund der Feindschaft massgebende zweiseitige Bezie- hungsverhalten zwischen der Beschwerdeführerin und Kreisrichter C.__, sondern zielt in schmähender Weise auf dessen Persönlichkeit im Generellen ab. Sie hat anders als ihre das Scheidungsverfahren IN.2023.83 betreffende Kritik, Kreisrichter C.__ habe das Einlei- tungsschreiben absichtlich bloss per A-Post (und nicht per Einschreiben) versandt (siehe zu diesen von der Einzelrichterin des Kantonsgerichts als «unglückliche Verkettungen» be- zeichneten Umstände act. 8.2.6, S. 11 Mitte) und sich zu Unrecht geweigert, auf Wunsch der Parteien einen genehmigungsfähigen Urteilsvorschlag betreffend die BVG-Ausgleichs- zahlung zu unterbreiten (act. 2, E. 5a), keinerlei Sachbezug. Die sich gegen die Persönlichkeit im Generellen wendende Stossrichtung zeigt sich insbe- sondere auch im folgenden Vorhalt der Beschwerdeführerin: «Gerüchteweise wurde später bekannt, dass der damalige Gegenanwalt [im Verfahren IN.2013.136, in dessen Zuge am
15. März 2016 eine Vergleichsverhandlung stattfand, act. 8.2.1, S. 3 oben] die Richterwahl des Herrn C.__ sehr portiert haben soll» (act. 8.2.1, Rz 4). Dieser Vorwurf, der eine über den Einzelfall hinausgehende Parteilichkeit von Kreisrichter C.__ insinuiert, steht offensicht- lich nicht im Kontext des in den Ausstandsbegehren vom 18. und 21. August 2023 umstrit- tenen Befangenheitsgrunds der Feindschaft, ist darüber hinaus durch nichts belegt und be- trifft ein mehrere Jahre zurückliegendes Verfahren. Folglich scheint die Beschwerdeführerin mit diesem Vorwurf einzig eine die persönliche Integrität des Kreisrichters C.__ unnötig er- schütternde Stimmungsmache bezweckt zu haben. Die Beschwerdeführerin war sich denn auch der fehlenden Aussagekraft des Vorhalts augenscheinlich bewusst, indem sie diesen bloss «gerüchteweise» kolportierte. Erschwerend kommt hinzu, dass die vorstehend wiedergegebenen Äusserungen schriftlich erfolgten. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin die Ausstandsge- suche zumindest streckenweise für eine nicht mehr sachbezogene persönliche Abrechnung mit Kreisrichter C.__ missbrauchte. 3.2.3.6. Von Bedeutung ist ausserdem, dass es die Beschwerdeführerin auch bei der Behauptung der tatsächlichen Grundlagen, aus denen sie ihre mitunter heftigen Vorwürfe abgeleitet hat, an der nach Art. 12 lit. a BGFA gebotenen Sorgfalt bzw. Gewissenhaftigkeit vermissen liess. So erweisen sich mehrere Sachverhaltsbehauptungen als offensichtlich B 2025/6 14/19
tatsachenwidrig, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (act. 2, E. 5a, S. 8) und von der Beschwerdeführerin an sich auch nicht bestritten wird (act. 1, Rz 61 und Rz 63). Dabei kann offenbleiben, ob die unwahren Behauptungen wider besseres Wissen erfolgten, was als innerer Zustand ohnehin nur schwer direkt zu beweisen und daher anhand von Indizien zu ergründen wäre (vgl. BGer 2C_343/2023 vom 12. Juni 2024 E. 3.1 betreffend Scheinehe). Denn selbst wenn der Lesart der Beschwerdeführerin gefolgt würde, dies sei nicht der Fall gewesen, könnte ihr der Vorwurf nicht erspart bleiben, dass sie bei Beachtung der pflicht- gemässen Sorgfalt die ins Gewicht fallenden Irrtümer hätte vermeiden können. Im konkre- ten Fall rechtfertigt sich ein eher strenger Massstab an die von der Beschwerdeführerin bei der Darstellung des tatsächlichen Fundaments ihrer Ausstandsgesuche zu beachtende Sorgfaltspflicht, weil sie einerseits ausdrücklich anbot, «strafbewehrt» auszusagen (act. 8.2.1, S. 6), andererseits die tatsächlichen Verhältnisse als an den entsprechenden Lebensvorgängen unmittelbar Beteiligte hätte kennen sollen oder zumindest deren Unrich- tigkeit mit einem Blick in die Dokumentation ihrer Mandate betreffend familienrechtliche Fälle vor dem Kreisgericht B.__ ohne Weiteres hätte erkennen können. Eine solcherart pflichtwidrige Unsorgfältigkeit der Beschwerdeführerin stellt jedenfalls zusammen mit den übrigen vorliegend zu berücksichtigenden Umständen – und selbst wenn in der Heftigkeit ihrer Vorwürfe (E. 3.2.3.5 hiervor) für sich allein noch ein Grenzfall erblickt würde – insge- samt eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung dar. 3.3. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA festgestellt hat. 4. In einem zweiten Schritt ist die von der Vorinstanz bejahte Frage zu prüfen, ob die Be- schwerdeführerin im Verfahren IN.2023.83 ein gegen Art. 12 lit. e BGFA verstossendes Er- folgshonorar mit ihrer Klientschaft betreffend ihre Bemühungen für das Ausstandsgesuch vereinbart hat. 4.1. In der dem Ausstandsbegehren vom 21. August 2023 beigelegten E-Mail vom 19. August 2023 teilte die Beschwerdeführerin ihrer Klientschaft mit, dass ihr durch das Ausstandsbe- gehren keine Kosten anfallen würden, auch für den Fall, dass dieses nicht gutgeheissen würde (act. 8.2.7.2). 4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sicherte die Beschwerdeführerin ihrer Klient- schaft mit der E-Mail vom 19. August 2023 zu, dass sie ihr gegenüber auf einen B 2025/6 15/19
Honoraranspruch verzichte, «egal wie das Ausstandsverfahren ausgehe» (act. 2, E. 5c). Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise verstösst dieser absolute, vollumfängliche Hono- rarverzicht indes nicht gegen Art. 12 lit. e BGFA, da er unbedingt und damit gerade nicht nur für den Fall eines ungünstigen Verfahrensausganges erfolgte, womit ihm der Charakter eines Erfolgshonorars abgeht, wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht (act. 1, Rz 69 und Rz 71). Das die Ausstandsfrage betreffende Mandat übte die Beschwerdeführe- rin somit «pro bono publico» (zum Wohle der Öffentlichkeit) aus, was keine Verletzung von Art. 12 lit. e BGFA begründet, sondern berufsrechtlich zulässig ist (L. LAUER, Das Anwalts- honorar, 2023, Rz 28 mit Hinweisen auf die Praxis und Lehre sowie Rz 170 und Rz 500; BRUNNER/DAL MOLIN-KRÄNZLIN, Neues aus der Praxis der Aufsichtskommission, SJZ 113 [2017] Nr. 20 S. 485; COLLART/STAEHELIN, Anwaltsrecht, in: O. Hari [Hrsg.], Aktuelle An- waltspraxis 2017, S. 566 mit Hinweis auf den Entscheid der Zürcher Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte KG150033 vom 5. November 2015). Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem auch keine Vereinbarung getroffen wurde, dass die Beschwer- deführerin ein Honorar mit einem allfälligen Prozesserfolg verrechnen bzw. insoweit nur bedingt auf jegliche Honorarforderung verzichten werde (W. FELLMANN, Anwaltsrecht,
2. Auflage 2017, Rz 442, und COLLART/STAEHELIN, a.a.O., S. 566). An dieser Betrachtungs- weise, insbesondere aufgrund des absolut und damit gerade auch im Obsiegensfall fehlen- den Honoraranspruchs, vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin das Aus- standsbegehren vom 21. August 2023 «unter Kosten- und Entschädigungsfolgen» stellte (act. 8.2.7, S. 2). Die beantragte Entschädigung von CHF 600 stellte sie ausdrücklich im Namen ihrer Klientschaft (act. 8.2.7, Rz 48), wobei sie ihren unbedingten Verzicht auf ein Honorar und damit den unter allen Umständen fehlenden Schaden auf Seiten der Klient- schaft (Auslagen für die berufsmässige Rechtsvertretung) gegenüber dem Kreisgericht B.__ klar transparent machte (act. 8.2.7.2). Selbst wenn unter diesen Umständen der Kli- entschaft der Beschwerdeführerin im Obsiegensfall eine Entschädigung vom Kreisgericht B.__ im Ausstandsverfahren zugesprochen worden wäre (was allerdings mangels entstan- dener Auslagen fraglich erscheint; siehe hierzu RUSCH/FISCHBACHER, Entschädigung des anwaltlichen Prozessierens in eigener Sache und verwandter Formen, in: AJP 7/2019 S. 690), hätte deren Verwendung im freien Belieben der Klientschaft gestanden und hätte die Entschädigung – mangels diesbezüglich unter allen Umständen fehlender Honorarfor- derung – auch nicht nachträglich Gegenstand einer Verrechnung mit den bei der Beschwer- deführerin entstandenen und selbst getragenen Auslagen bilden können. 4.3. Vorstehendes Auslegungsergebnis wird dadurch bekräftigt, dass nicht ersichtlich ist, inwie- fern die Beschwerdeführerin aufgrund des Honorarverzichts ihre Unabhängigkeit verloren haben könnte. Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin zwangsläufig ein legitimes eigenes hohes persönliches und wirtschaftliches Interesse an der gerichtlichen Klärung der in ihrer B 2025/6 16/19
Person gründenden Ausstandsfrage (vgl. BGer 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.4 so- wie vorstehende E. 3.2.3.4, dritter Absatz). Da dieses legitime Interesse der Beschwerde- führerin an der Klärung der den Ausstandsgrund bildenden Feindschaft untrennbar mit dem gleichgerichteten Interesse ihrer Klientschaft auf ein unparteiisches Gericht verbunden war, ist auch ausserhalb des Aspekts des Honorarverzichts kein Interessenkonflikt erkennbar, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (act. 1, Rz 70 und Rz 72). 4.4. Aus vorstehenden Ausführungen ist zu schliessen, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Verletzung von Art. 12 lit. e BGFA geschlossen hat. Der angefochtene Entscheid ist in die- sem Punkt aufzuheben. 5. Aufgrund der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA (vgl. E. 3 hiervor) ist gestützt auf Art. 17 BGFA eine Disziplinarmassnahme anzuordnen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass deren konkrete Bestimmung vorab Sache der Vorinstanz als zuständige Aufsichtsbehörde ist; die Vorinstanz verfügt dabei über einen Ermessensspielraum (VerwGE B 2024/2 und B 2024/122 vom 15. August 2024 E. 4.1 mit Hinweis auf BGer 2C_84/2023 vom 13. Feb- ruar 2024 E. 6.1.1 f.). Dem Verwaltungsgericht ist die Ermessenskontrolle versagt (Art. 61 VRP). Es ist deshalb auch nicht zur Ermessensausübung anstelle der Vorinstanz berufen, würde dies doch einen unzulässigen Eingriff in deren Ermessensspielraum darstellen (vgl. VerwGE B 2023/196 und B 2023/197 vom 7. Februar 2024 E. 6.5.1). Deshalb und weil die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keine isolierte Ermessensausübung hinsicht- lich der allein mit Blick auf die Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA anzuordnenden Diszipli- narmassnahme vorzunehmen hatte, ist die Sache zur Neuverfügung einer Disziplinarmass- nahme an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die ange- fochtene Verfügung vom 17. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache zur Neuverfügung über die anzuordnende Disziplinarmassnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). B 2025/6 17/19
6.2.1. Entscheidend für die Beurteilung des Obsiegens ist, in welchem Ausmass den gestellten Rechtsbegehren im Dispositiv gefolgt wird. Werden mehrere gleichgeordnete bzw. selbst- ständige Anträge gestellt, setzt ein vollständiges Obsiegen voraus, dass allen diesen An- trägen gefolgt wird. Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten anteilsmässig verlegt (siehe zum Ganzen R. VON RAPPARD-HIRT, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 3). 6.2.2. In der Hauptsache wird die angefochtene Disziplinarmassnahme insoweit ersatzlos aufge- hoben, als ihr der Vorwurf einer Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars (Art. 12 lit. e BGFA) zugrunde liegt. Unter diesem Teilaspekt obsiegt die Beschwerdeführerin voll- umfänglich. Demgegenüber ist sie hinsichtlich der bestätigten Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA als grösstenteils unterliegend zu betrachten, weil das neuerliche Verfahren vor der Vorinstanz nur noch bezüglich der konkreten Festlegung der anzuordnenden Disziplinar- massnahme offen ist. Es ist daher von einem je hälftigen Unterliegen bzw. Obsiegen der Parteien auszugehen. 6.2.3. Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziffer 222 der Ge- richtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Entsprechend dem hälftigen Unterliegen ist die Entscheidgebühr im Umfang von CHF 750 von der Beschwerdeführerin zu tragen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 zu begleichen. Der Restbetrag von CHF 750 ist ihr zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine amtlichen Kosten aufzu- erlegen, da sie als Behörde eines Gemeinwesens handelte, welches vorliegend keine über- wiegend finanziellen Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP; VerwGE B 2018/15 und B 2018/29 vom 19. Februar 2019 E. 5.1). 6.2.4. Ausseramtliche Kosten sind der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen, da sie nicht mehrheitlich obsiegt hat (Art. 98bis VRP; VerwGE B 2019/273 vom 9. August 2020 E. 4.2, B 2019/24 vom 25. Juni 2019 E. 5.3 und B 2020/44 vom 1. April 2020 E. 2). B 2025/6 18/19
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. In partieller Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
17. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache zur Neuverfügung über die Disziplinarmassnahme im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 werden im Umfang von CHF 750 der Beschwerdeführerin auferlegt. Ihr Kostenanteil wird mit dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss von CHF 1'500 beglichen und ihr wird der Restbetrag von CHF 750 zurückerstattet. Auf die Erhebung des Kostenanteils der Vorinstanz wird verzichtet. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. B 2025/6 19/19